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Was bedeutet Höhere Gewalt?
Unter höherer Gewalt wird verstanden, sobald ein von außen durch Naturkräfte (Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme, etc.) oder durch Handlungen durch Dritte herbeigeführtes Ereignis eingetreten ist, das unvorhersehbar ist und gleichzeitig durch Beachtung äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann.
Ist Höhere Gewalt ein rechtlicher Begriff?
Im deutschen Recht wird der Begriff „höhere Gewalt“ nicht definiert. Gemäß einem BGH-Urteil versteht der Bundesgerichtshof darunter ein „von außen eintretendes Ereignis, bei dem kein betrieblicher Zusammenhang vorhanden ist und die Ereignis trotz vernünftiger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann“.
Ist Höhere Gewalt ein versicherungstechnischer Begriff?
Höhere Gewalt wird häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingen (Abkürzung AGB) innerhalb der Vertragspflichten für den Versicherer aufgeführt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden verschiedene Ausnahmefälle aufgeführt, bei denen Höhere Gewalt eintritt (zum Beispiel Naturkatastrophen; Unruhen, Streiks, Bürgerkriege, Sabotage, Brände, erhebliche Verkehrsunfälle, etc.).
Dabei liegt im versicherungstechnischen Sinne dann ein Schaden vor, welche durch eine der im obigen Abschnitt aufgeführten Ereignisse entstanden ist und wenn mit einem solchen Ereignis nicht zu rechnen war und es dem Versicherungsnehmer nicht möglich war, einen solchen Schaden zu verhindern.
So hat zum Beispiel ein Fahrzeughalter bei seiner Kfz-Versicherung bei einem Vorfall, der durch höhere Gewalt entstanden ist, eine Nachweispflicht. So muss hier anhand von Nachweisen klar zu erkennen sein, dass zum Beispiel die Beschädigung des Autos auf eine Naturkatastrophe zurückzuführen ist.
Zählt ein Stromausfall zu höherer Gewalt?
Durch einen Stromausfall können bei privaten Haushalten größere Probleme entstehen. Hier können beispielsweise elektrische Geräte nicht mehr funktionieren oder Lebensmittel werden schlecht.
Wenn Schäden durch Netzüberspannungen bei einem solchen Stromausfall entstehen, liegt die Haftung beim Netzbetreiber. Hierzu gibt es ein Gerichtsentscheid durch den Bundesgerichtshof. Deshalb ist es wichtig, dass, wenn Schäden an elektrischen Geräten dadurch entstanden sind, dass diese sofort dokumentiert werden, um dann später dafür einen Nachweis für den Schadensersatz zur Verfügung zu stellen.
Beispiele für Höhere Gewalt bei Stromausfall (ohne Haftung)
- Windereignisse ab schwerer Sturm mit Windstärke 10
- Außergewöhnliches Hochwasser (z. B. Oderflut 1997 oder mind. 50-jährige Ereignisse)
- Erdbeben
- Abschaltung aufgrund der Anordnung von Behörden bei unmittelbarer Einwirkung von Gefahren, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, soweit die Ursache dieser Anordnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Netzbetreibers lag
- Terroranschläge
- Krieg
Quelle: Bundesnetzagentur
Ein “normaler” Stromausfall, durch technische Probleme des Stromanbieters, zählt also nicht zu “Höhere Gewalt”.
Wie sieht es mit Unwetter oder bei schlechter Leitungswartung aus?
Wenn ein Stromausfall aufgrund von Unwetter entsteht, haftet nicht der Netzbetreiber.Anders ist es bei schlechter Leitungswartung. Hier muss der Netzbetreiber für die Schäden aufkommen, wenn eine schlechte Leitungswartung nachgewiesen werden kann.
Gibt es ein Beispiels-Urteil zum Stromausfall?
So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Netzbetreiber als Hersteller von „Elektrizität“ anzusehen ist und haftet somit auch für fehlerhafte Zurverfügungstellung dieses Produkts.
So muss der Netzbetreiber für Schäden an Haushaltsgeräten aufkommen, die durch eine Überspannung nach einer Störung der Stromversorgung entstanden sind. Als Grundlage hierfür wurde vom Bundesgerichtshof die Haftung nach § 1, Abs. 1 ProdHaftG herangezogen.
Tipp: Autarke Stromversorgung bei Stromausfall